2. Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst durch unsere
schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Wird die Lieferung durchgeführt,
ohne daß dem Käufer vorher eine Bestätigung zugeht, so
kommt der Vertrag durch die Annahme der Lieferung unter diesen Geschäftsbedingungen
zustande.
Eigenschaften sind nur zugesichert, wenn sie schriftlich vereinbart sind.
Geringe Abweichungen von der Beschreibung des Angebotes gelten als genehmigt
und berühren die Erfüllung des Vertrages nicht, sofern die Abweichung
für den Käufer nicht unzumutbar ist. Dies gilt insbesondere für
Abweichungen in Modellen, Maßen, Farben sowie für den Fall von Änderungen
und Verbesserungen zur Anpassung an den neuesten Stand der Technik und
Produktion.
3. Lieferfristen sind, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich
vereinbart sind, unverbindlich. Teilieferungen sind zulässig. Bei
Eintritt von unvorhergesehenen, außerhalb unseres Einwirkungsbereiches
liegenden Lieferungshindernissen ( wie z. B. Betriebsstörungen durch
Wasser, Feuer, Ausfall von Produktionsanlagen und Maschinen, mangelnde
Selbstbelieferung von den Lieferanten, Mangel an Material, Energie, Transportmöglichkeiten
etc., gleichgültig ob diese bei uns oder unseren Vor- oder Zulieferanten
eintreten) verlängert sich nach unserer Wahl der Liefertermin angemessen
um die Zeitdauer und den Umfang solcher Hindernisse, oder wir sind berechtigt,
die Lieferverpflichtung ganz oder teilweise aufzuheben, sofern nicht die
Leistung endgültig unmöglich ist.
Insbesondere für den Fall endgültiger Unmöglichkeit oder
von Unvermögen aus obigen Gründen werden wir von der Lieferverpflichtung
frei. Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich
Verzugszinsen und bei Überschreitung des festgelegten Kreditlimits
sind wir zur weiteren Lieferung aus etwaigen laufenden Verträgen nicht
verpflichtet. Im Fall einer von uns zu vertretenden Nichteinhaltung eines
Liefertermins oder Unmöglichkeit der Leistung steht dem Käufer
im Fall des Verzuges, jedoch erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist,
ein Rücktrittsrecht zu. Weitergehende Ansprüche wie Schadenersatzansprüche
wegen verspäteter Lieferung oder wegen Nichterfüllung, insbesondere
Ansprüche auf Ersatz eines mittelbaren Schadens, sind ausgeschlossen,
sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
4. Die Wahl des Transportweges, des Transportmittels und des Frachtführers
bleibt uns vorbehalten. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des
Käufers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Die vereinbarten Preise verstehen sich ab unserem Lager zzgl. bzw. inkl.
der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer; sie schließen eine handelsübliche
und für den normalen Versand geeignete Verpackung ein.
Eine Versicherung gegen Transportschäden und Transport verluste durch
uns erfolgt nur bei fracht- und rollgeldfreier Lieferung. Hierbei hat der
Käufer die Bedingungen des Versicherers zu beachten.
5. Der Rechnungsbetrag ist - sofern keine schriftlichen Sondervereinbarungen
getroffen wurden - spätestens 8 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden
Abzug fällig.
Die Hereinnahme von Schecks und Wechseln erfolgt in jedem Falle nur erfüllungshalber.
Diskont- und Einziehungsspesen gehen zu Lasten des Käufers. Ein Skontoabzug
ist bei der Zahlung durch Wechsel ausgeschlossen.
Zahlungen an unsere Mitarbeiter sind nur dann wirksam, wenn diese eine
Vollmacht zur Entgegennahme nachgewiesen haben.
Zahlungsverzug tritt bei der Fälligkeit der Forderung ein, ohne daß es
einer Mahnung bedarf. Bei Zahlungsverzug sind, vorbehaltlich der Geltendmachnung
weiterer Ansprüche, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 5 % über
dem jeweiligen Bundesdiskontsatz zu entrichten.
Ist der Käufer mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug geraten
oder haben sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtert,
so werden seine sämtlichen Verbindlichkeiten uns gegenüber sofort
fällig.
Dem Käufer steht ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, sofern es
auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Er kann nur mit Gegenforderungen
aufrechnen, welche wir anerkannt haben oder welche rechtkräftig festgestellt
sind. Noch ausstehende Gutschriften berechtigen den Käufer nicht,
Zahlungen zurückzuhalten.
6. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung des Käufers mit uns unser Eigentum. Bei Zahlungsverzug oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ist der Käufer verpflichtet, die Ware auf unser erstes Anfordern an uns herauszugeben.